Die Vorinstanz hat festgestellt, der Zweck der Beklagten sei gemäss ihrem Handelsregistereintrag die Ausführung von Trax-, Bagger- und Aushubarbeiten, Transporten, Kieslieferungen, Kehrichtabfuhr und Welaki (Wechselladungskipper) sowie der Betrieb mit Grosscontainern und Möbeltransportkasten. Die Beklagte sei gemäss ihrem Internetauftritt in den Bereichen Rückbau, Umgebungsgestaltung, Wandkies, Recyclingmaterial, Aushubmaterial, Erdarbeiten, Mulden und Containerservice sowie Transporte tätig (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2.1).