2.3.2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei der Beklagten um einen Mischbetrieb handelt, die Beklagte also Tätigkeiten im Bereich des Bauhauptgewerbes als auch solche ausserhalb des Bauhauptgewerbes ausführt (Berufung S. 6; Berufungsantwort S. 8). Die Vorinstanz hat festgestellt, der Zweck der Beklagten sei gemäss ihrem Handelsregistereintrag die Ausführung von Trax-, Bagger- und Aushubarbeiten, Transporten, Kieslieferungen, Kehrichtabfuhr und Welaki (Wechselladungskipper) sowie der Betrieb mit Grosscontainern und Möbeltransportkasten.