Der betriebliche Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung lautete gemäss Art. 2 Abs. 3 AVE LMV ab dem 1. Februar 2013 wie folgt (Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 15. Januar 2013): Die allgemeinverbindlich erklärten […] Bestimmungen des […] Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.