2. 2.1. Die Vorinstanz hat dem Kläger eine Entschädigung von 824 Überstunden für seine Chauffeurtätigkeit in den Jahren 2015 bis 2019 (2015: 151.75 Stunden; 2016: 80.75 Stunden; 2017: 59.25 Stunden; 2018: 151.5 Stunden; 2019: 380.75 Stunden) im Betrag von insgesamt Fr. 26'035.00 netto zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2020 zugesprochen. Zur Berechnung der Überstunden stellte sie auf die jährliche Arbeitszeit von -4- 2112 Stunden (Jahrestotalstunden) gemäss allgemeinverbindlich erklärtem Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) ab (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.2.3).