3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 5'900.00 sowie die Auslagen von Fr. 321.45, insgesamt somit Fr. 6'221.45, werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 5'900.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 5'900.00 direkt zu ersetzen hat. Die Beklagte hat dem Gericht Fr. 321.45 nachzuzahlen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 14'782.60 (inkl. MwSt. von Fr. 1'056.90) zu bezahlen.