In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 26'035.00 (netto) zzgl. Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2020 sowie Fr. 24'786.60 (Entschädigung) zzgl. Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2020 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.