Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.49 (OZ.2020.18) Urteil vom 28. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, […] Beklagte B._____AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Lörtscher, […] Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger war ab 1. März 2008 bei der Beklagten als Chauffeur angestellt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. November 2019 auf den 29. Februar 2020, wobei sich das Arbeitsverhältnis des Klägers zufolge Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2020 verlängerte. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Entschädigung von Überstunden sowie einen Anspruch auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung hat. 1.2. Mit Klage vom 14. Dezember 2020 beantragte der Kläger: 1. Es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) untersteht. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 36'050.00 abzgl. der üblichen Sozialleistungen sowie Fr. 37'179.90, beides zzgl. Zins zu 5 % seit Klageeinreichung zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. 1.3. Mit Klageantwort vom 27. Januar 2021 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Klägers. 1.4. Mit Replik vom 19. April 2021 und mit Duplik vom 7. Juni 2021 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. 1.5. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. März 2022 wurden die Parteien (C. und D. für die Beklagte) sowie die Zeugen E., F., G., H., I., J., K. und L. befragt. 1.6. Mit Urteil vom 16. März 2022 erkannte das Bezirksgericht Brugg, Arbeits- gericht: 1. -3- In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 26'035.00 (netto) zzgl. Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2020 sowie Fr. 24'786.60 (Entschädigung) zzgl. Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2020 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 5'900.00 sowie die Auslagen von Fr. 321.45, insgesamt somit Fr. 6'221.45, werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 5'900.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 5'900.00 direkt zu ersetzen hat. Die Beklagte hat dem Gericht Fr. 321.45 nachzuzahlen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 14'782.60 (inkl. MwSt. von Fr. 1'056.90) zu bezahlen. 2. 2.1. Die Beklagte erhob am 22. September 2022 Berufung gegen den begründeten Entscheid und beantragte dessen Aufhebung, die vollumfängliche Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 10. November 2022 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Im Berufungsverfahren ist – wie bereits vor Vorinstanz – umstritten, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Entschädigung von Überstunden sowie einen Anspruch auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung hat. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat dem Kläger eine Entschädigung von 824 Überstunden für seine Chauffeurtätigkeit in den Jahren 2015 bis 2019 (2015: 151.75 Stunden; 2016: 80.75 Stunden; 2017: 59.25 Stunden; 2018: 151.5 Stunden; 2019: 380.75 Stunden) im Betrag von insgesamt Fr. 26'035.00 netto zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2020 zugesprochen. Zur Berechnung der Überstunden stellte sie auf die jährliche Arbeitszeit von -4- 2112 Stunden (Jahrestotalstunden) gemäss allgemeinverbindlich erklärtem Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bau- hauptgewerbe (LMV) ab (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.2.3). 2.2. Die Beklagte bestreitet in Bezug auf ihren Betriebsteil «Transporte», in dem der Kläger angestellt gewesen sei, eine Unterstellung unter den LMV und damit einhergehend ein Überstundenguthaben des Klägers (Berufung S. 4 - 25). 2.3. 2.3.1. Es wurde nicht behauptet, der Kläger und die Beklagte seien während des relevanten Zeitraums von 2015 bis 2019 Mitglieder der Vertragsparteien des LMV gewesen. In Frage steht damit einzig, ob die Beklagte bzw. ihr Betriebsteil «Transporte» während dieses Zeitraums unter den Geltungs- bereich der Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe (AVE LMV; Bundesratsbeschlüsse über die Allge- meinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrags für das Bauhaupt- gewerbe vom 15. Januar 2013 [BBl 2016 5031], vom 14. Juni 2016 [BBl 2016 5031] sowie vom 6. Februar 2019 [BBl 2019 1445]) gefallen sind. Der betriebliche Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung lautete gemäss Art. 2 Abs. 3 AVE LMV ab dem 1. Februar 2013 wie folgt (Bundes- ratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantel- vertrages für das Bauhauptgewerbe vom 15. Januar 2013): Die allgemeinverbindlich erklärten […] Bestimmungen des […] Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt. Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d. h. überwiegend ausgeführt werden: a. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau); b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal; c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe d. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung); e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau; f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneid- unternehmen; g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen; -5- Mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 2. Mai 2017 (BBl 2017 3575) wurde Art. 2 Abs. 3 lit. b AVE LMV auf den 1. Juni 2017 wie folgt geändert: b. Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recycling- anlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal; Mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 2. April 2019 (BBl 2019 2989) wurde Art. 2 Abs. 3 lit. b AVE LMV auf den 1. Mai 2019 sodann wie folgt geändert: b. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recycling- anlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal; 2.3.2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei der Beklagten um einen Mischbetrieb handelt, die Beklagte also Tätigkeiten im Bereich des Bauhauptgewerbes als auch solche ausserhalb des Bauhauptgewerbes ausführt (Berufung S. 6; Berufungsantwort S. 8). Die Vorinstanz hat festgestellt, der Zweck der Beklagten sei gemäss ihrem Handelsregister- eintrag die Ausführung von Trax-, Bagger- und Aushubarbeiten, Transpor- ten, Kieslieferungen, Kehrichtabfuhr und Welaki (Wechselladungskipper) sowie der Betrieb mit Grosscontainern und Möbeltransportkasten. Die Beklagte sei gemäss ihrem Internetauftritt in den Bereichen Rückbau, Umgebungsgestaltung, Wandkies, Recyclingmaterial, Aushubmaterial, Erdarbeiten, Mulden und Containerservice sowie Transporte tätig (vor- instanzliches Urteil E. 3.2.2.1). Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, die Beklagte betreibe unter anderem ein Kieswerk (Kieslieferungen), eine Deponie und eine Recyclinganlage (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2.3.2). Diese Feststellungen sind im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. 2.3.3. Bei den Aushub- und Rückbau- bzw. Abbruchtätigkeiten der Beklagten handelt es sich zweifellos um Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b AVE LMV. Die Beklagte bestreitet sodann nicht, dass ihr Betriebsteil «Bau» bzw. «Tiefbau, Erdarbeiten, Rückbau» dem LMV unterstellt ist (Berufung S. 13, Klageantwort S. 8). Die Vorinstanz hat jedoch zudem ausgeführt, der Betrieb eines Kieswerks (Kieslieferungen), einer Deponie und einer Recyclinganlage würden ebenfalls unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV bzw. der AVE LMV fallen -6- (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2.2.1 und 3.2.2.3.3), was die Beklagte mit Berufung bestreitet (S. 11 f.). Diese Rüge erweist sich teilweise als begründet. Die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung sind im Gegensatz zum früheren Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 lit. b AVE LMV (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemein- verbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhaupt- gewerbe vom 10. November 1998, BBl 1998 I 727) nicht mehr vom betrieblichen Geltungsbereich der AVE LMV umfasst. Zudem sind auch nicht mehr sämtliche Deponie- und Recyclingbetriebe unterstellt. Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b AVE LMV in der Fassung vom 1. Februar 2013 sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle vom Geltungs- bereich ausgenommen und in der Fassung vom 1. Juni 2017 und vom 1. Mai 2019 sind nur noch diejenigen Betriebe umfasst, die sich der Lagerung und dem Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien widmen, wobei stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 VVEA ausgenommen sind. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde nicht behauptet, die Beklagte betreibe eine mobile Recyclinganlage auf Baustellen oder lagere und rezykliere Aushub-, Abbruch- oder andere nicht industriell hergestellte Baumaterialien, weshalb ihre Recyclingtätigkeit während des relevanten Zeitraums von 2015 bis 2019 nicht und ihre Deponietätigkeit nur bis zum 31. Mai 2017 unter den betrieblichen Geltungsbereich der AVE LMV gefallen sind. Somit hat die Beklagte mit ihrem Betriebsteil «Bau» bzw. «Tiefbau, Erdarbeiten, Rückbau» sowie bis zum 31. Mai 2017 mit ihrer Deponietätigkeit bauhauptgewerbliche Tätigkeiten im Sinne der AVE LMV ausgeführt. 2.4. 2.4.1. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt ein Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhält- nisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbständigkeit aufweisen (sog. echter Mischbetrieb). In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwen- dung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil – und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe – das Gepräge gibt (BGE 141 V 657 E. 4.5.2.1 mit Hinweis). -7- Von einem selbstständigen Betrieb oder einem selbstständigen Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens kann nur gesprochen werden, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unter- nehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Erforderlich ist zudem, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen insofern auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können (BGE 141 V 657 E. 4.5.2.2 mit Hinweisen). Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedin- gungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeits- bedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann, der als unlauter gilt. Zum selben Wirtschaftszweig gehören Betriebe, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten. Der Zweck der Allgemeinverbind- licherklärung, unlautere Wettbewerbsvorteile zu verhindern, kann nur erreicht werden, wenn die Regeln des entsprechenden Gesamtarbeits- vertrags (GAV) grundsätzlich von sämtlichen Anbietern auf einem bestimmten Markt eingehalten werden müssen. Sobald ein Betrieb in nicht offensichtlich untergeordnetem Umfang in einem Markt auftritt, für den ein allgemeinverbindlich erklärter GAV gilt, kommen die allgemeinen Grund- sätze für die Unterstellung zur Anwendung (BGE 141 V 657 E. 4.5.2.2 mit Hinweisen). 2.4.2. Die Vorinstanz erwog, bei der Unternehmung der Beklagten handle es sich um einen unechten Mischbetrieb, wie dies bereits mit Urteil des Bundes- gerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 festgehalten worden sei. Die Transportleistungen seien als integrierender Bestandteil der Grundleis- tung (Aushub, Abbruch etc.) zu betrachten, die dem LMV unterstehen und von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst würden. Es bestehe daher keine ausreichende Selbständigkeit des Bereichs «Transport» (vorinstanz- liches Urteil E. 3.2.2.3.1 f. und 3.2.2.4). 2.4.3. Die Beklagte bringt vor, es handle sich bei ihr um einen echten Mischbetrieb mit selbständigem Betriebsteil «Transporte», der nicht dem LMV (und dem GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe [FAR]) unterstellt sei. Die für Betriebskontrollen und Unterstellungsentscheide zuständigen spezialisierten Vollzugsorgane, die Geschäftsstelle der Stiftung FAR sowie die paritätische Kommission Bau Aargau, hätten dies rechtskräftig festge- stellt. Die Chauffeure könnten dem Betriebsteil «Transporte» genau -8- zugeordnet werden, dieser bilde innerhalb der Beklagten eine eigene organisatorische Einheit, die Arbeiten im Betriebsteil «Transporte» würden im Verhältnis zu den übrigen Tätigkeiten des Unternehmens – Entsorgung / Recycling, Deponien sowie Tiefbau / Erdarbeiten / Rückbau – nicht bloss hilfsweise erbracht, der Betriebsteil trete als eigenständiger Anbieter auf dem Absatzmarkt auf und die einzelnen Betriebsteile seien von aussen als solche erkennbar. Der Betriebsteil Transporte sei überwiegend direkt für Dritte tätig und die Chauffeure seien als solche angestellt und hätten ausschliesslich klassische Chauffeurtätigkeiten ausgeführt (Berufung S. 4 ff.). 2.4.4. Soweit sich die Beklagte im Hinblick auf die Qualifikation des Betriebsteils «Transporte» als selbständigen Betriebsteil sowie dessen Nichtunterstel- lung unter den LMV auf die Entscheide der Geschäftsstelle der Stiftung FAR sowie der paritätischen Kommission Bau Aargau stützt und diese als bindend erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob ein Betrieb unter einen allgemeinverbindlichen GAV fällt, entscheidet allein der Richter, nicht die paritätische Kommission (Urteile des Bundesgerichts 4A_597/2017 vom 23. April 2017 E. 2.2 f., 4A_351/2014 vom 9. September 2014 E. 5.2). 2.4.5. Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009, welches die Beklagte betraf (Klagebeilage [KB] 14), festgehalten, dass der Zu- und Abtransport des gewonnenen oder zu entsorgenden Materials notwendigerweise und als integrierender Bestandteil zu der damals durch die Beklagte auf dem Markt angebotenen Leistung in den Tätigkeits- bereichen Aushub, Abbruch, Kieslieferung, Deponie/Recycling gehöre. Es sei notorisch, dass die Grundleistungen und die Transportleistungen in den fraglichen Bereichen (Aushub und Wegtransport des Aushubmaterials, Kiesabbau und Kieslieferung, Entsorgung und Abtransport des Entsor- gungsguts) den Abnehmern von Bauleistungen als einheitliche Leistungen angeboten würden, wenn auch die Transportleistungen von Fall zu Fall an selbständige Unterakkordanten weitervergeben würden. Die Transport- leistungen würden damit Bestandteil des Angebots auf den entsprechen- den Märkten bilden (E. 5.2). Die Frage nach einer Durchbrechung des Grundsatzes der Tarifeinheit und damit nach einer Ausnahme von selbständigen Betriebsteilen von der Unterstellung unter einen GAV stelle sich von vornherein nur für solche Betriebsteile, die mit Leistungen am Markt auftreten würden, die anderen Branchen zuzuordnen seien bzw. nicht konkurrierend auf demselben Markt angeboten würden (E. 6.1). Weil die Transportleistungen in den Bereichen Aushub, Kieslieferung, Abbruch, und Deponie/Recycling als integraler Bestandteil zu den entsprechenden auf dem Baumarkt angebotenen Gesamtleistungen gehören und damit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV unterstehen würden, falle es von vornherein ausser Betracht, den Transportbereich der -9- Beklagten als selbständigen Betriebsteil von der Unterstellung unter den LMV auszunehmen. Es könne sich einzig fragen, ob die Transport- leistungen, die nicht im Rahmen von Leistungen der Baubranche erbracht würden, wie Überlandtransporte, Kehricht-, Grüngut- oder Altglasabfuhr im Rahmen von selbständigen Betriebsteilen erbracht würden (E. 6.2). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht mit BGE 142 III 758 fest. Dabei erläuterte es zusammengefasst seine Erwägungen im Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 und stellte in der Folge einzig fest, dem Urteil lasse sich nicht (klar) entnehmen, ob auch ein reines Transport- unternehmen, das selber keine «Misch-Leistung» bestehend aus Grund- resp. Bauleistung und entsprechender Transportleistung anbiete, sondern ausschliesslich Transporte von Baumaterialien wie Aushub- oder Abbruch- material, Kies, Deponie- und Recyclinggut ausführe, dem allgemein- verbindlichen Geltungsbereich des LMV unterstehe (E. 4.2) und verneinte in der Folge die Unterstellung eines reinen Transportunternehmens unter den betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR (E. 4.4). Dass bei Mischbetrieben die Transportleistungen nach wie vor als integrierender Bestandteil der entsprechenden Grundleistungen gelten, ist auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2020 vom 8. März 2021 ersichtlich, in dem ausgeführt wurde, der Bereich «Kies- und Betonwerk» eines Betriebs samt den Transporten in diesem Zusammenhang, falle nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR. Umstritten sei einzig, ob der Bereich «Aushub und Transporte» resp. synonym «Erd- und Rückbau» als selbständiger Betriebsteil zu qualifizieren sei (E. 2.2). Dieser Betriebsteil habe Aushub- arbeiten (inklusive Abfuhr und Deponie) und Hinterfüllen der fertiggestellten Objekte angeboten (E. 3.4). Die Qualifikation als selbständiger Betriebsteil, der dem GAV FAR unterstellt ist, wurde darauf vom Bundesgericht bestätigt (E. 3.6 f.). 2.4.6. Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, er und seine Arbeitskollegen hätten über seine gesamte Anstellungszeit hinweg unter anderem Material abtransportiert, das durch Mitarbeiter der Beklagten auf Baustellen ausgehoben worden sei. Zudem habe er Material abgeführt, das mit den Abbruch- und Rückbautätigkeiten der Beklagten zusammenhing (Klage S. 5). Dies wurde durch die Beklagte nicht bestritten. Der Betriebs- teil «Transporte», in dem der Kläger angestellt war, hat demnach während des relevanten Zeitraums von 2015 bis 2019 Aushub- und Abbruchmaterial abtransportiert, das aus den Aushub- und Abbruchtätigkeiten der Beklag- ten stammte und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung integrieren- der Bestandteil der auf dem Markt angebotenen Aushub- und Abbruch- tätigkeiten der Beklagten, die unter den Geltungsbereich der AVE LMV - 10 - fallen, bildete. Da der Betriebsteil «Transporte» somit Leistungen ausgeführt hat, die dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind, fällt eine Ausnahme des Betriebsteils «Transporte» als selbständiger Betriebsteil von der Unterstellung unter den LMV ausser Betracht. Nur Transport- leistungen, die nicht im Rahmen von Leistungen der Baubranche erbracht werden, könnten in einen selbständigen Betriebsteil gegliedert werden, der nicht dem LMV unterstellt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 6.2). Die Beklagte behauptet jedoch keine solche organisatorische Einheit, sondern beruft sich einzig auf die Nichtunterstel- lung des Betriebsteils «Transporte» als Ganzes, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Betriebsteil «Transporte» stellt demnach keinen selbständigen, branchenfremden Betriebsteil dar, der nicht dem LMV unterstellt ist, und bei der Beklagten handelt es sich um einen unechten Mischbetrieb. 2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Abbruch-, Aushub-, und Kiesgewinnungs- arbeiten sowie die Recycling- und Deponietätigkeiten, würden der Unternehmung der Beklagten das Gepräge Bauhauptgewerbe geben. Daran habe sich seit dem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2009 nichts geändert (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.2.2.3.3 und 3.2.2.4). 2.5.2. Im Hinblick auf die Geprägebestimmung des Betriebs bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, einzig der Betriebsteil «Bau» liege im bauhauptge- werblichen Bereich und die in diesem Betriebsteil geleisteten Arbeits- stunden sowie die auf diesen Betriebsteil entfallenden Stellenprozente würden lediglich je ca. 12 % des gesamten Betriebs ausmachen, weshalb das Gepräge nicht im bauhauptgewerblichen Bereich liege (Berufung S. 10 ff.). Zur weiteren Verdeutlichung und Bestätigung der Geprägebestimmung sei zudem auf die Einreihungsverfügung der SUVA des Jahres 2019 (Klageantwortbeilage [KAB] 3) abzustellen (Berufung S. 17 f.). 2.5.3. 2.5.3.1. Es trifft zwar zu, dass die Kiesgewinnungs- und Recyclingtätigkeiten der Beklagten keine Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes darstellen und ihre Deponietätigkeit nur bis zum 31. Mai 2017 vom Geltungsbereich der AVE LMV erfasst worden ist (siehe E. 2.3.2). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist allerdings dennoch von einem bauhauptgewerblichen Gepräge der Beklagten auszugehen: - 11 - 2.5.3.2. Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren die Tätigkeitsbereiche der Beklagten bezeichnet (Klage S. 4, 6) und ausgeführt, im Urteil des Bundes- gerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 sei festgehalten worden, dass 40 % der Lohnsumme der Beklagten im Transportbereich auf Transporte für Dritte anfielen und die Transporte für den Eigenbedarf ausschliesslich als Bestandsteil des Dienstleistungsangebots anfalle, das zum betrieblichen Geltungsbereich der AVE LMV gehöre, namentlich der Aushub- und Abbrucharbeiten, des Betriebs eines Kieswerks, einer Deponie und einer Recyclinganlage. Dies habe sich von 2015 bis Ende 2020 nicht geändert und die Beklagte sei überwiegend in typischen Bereichen des Bauhauptgewerbes tätig (Klage S. 7). 2.5.3.3. Die Beklagte hat diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, ihre betriebliche Struktur und die Kennzahlen würden sich wie folgt darstellen (Stand 2019): Betriebsteile Arbeitsstunden Stellenprozente Transport 46200 45.69% 21 44.68% Entsorgung & Recycling 6336 6.27% 3 6.38% Verwaltung 21120 20.89% 10 21.28% Deponien 2112 2.09% 1 2.13% Tiefbau, Erdarbeiten, Rückbau 12672 12.53% 6 12.77% Werkstatt 12672 12.53% 6 12.77% Total 101112 100.00% 47 100.00% Nach aussen würden nur die Betriebsteile «Transport», «Entsorgung & Recycling», «Deponien» und «Tiefbau, Erdarbeiten und Rückbau» in Erscheinung treten. Einzig der selbständige Betriebsteil «Tiefbau, Erdarbeiten und Rückbau» sei dabei dem LMV unterstellt. Das Gepräge liege mit 44.68 % am stärksten im Bereich Transporte, wohingegen Tiefbau, Erdarbeiten, Rückbau lediglich 12.53 % ausmachen würden. Das stärkste Gepräge im Bereich Transport ergebe sich auch aus der Einreihung bei der SUVA gemäss KAB 3 (Klageantwort S. 7 f.). Die Beklagte hat zudem ausgeführt, die Betriebsteile seien überwiegend direkt für Dritte und nicht bloss hilfsweise für das eigene Unternehmen tätig (Klageantwort S. 13). 2.5.4. Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO müssen nur diejenigen Behauptungen bewiesen werden, die ausdrücklich bestritten werden. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen - 12 - damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachen- behauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.3; BGE 141 III 433 E. 2.6). Ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten kann verlangt werden bei Sachverhalten, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmun- gen der bestreitenden Partei bilden. Es bedarf eines Informationsgefälles zwischen den Parteien in dem Sinne, dass die an sich behauptungs- belastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegen- partei und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.3 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 148 III 11; W ALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 192 zu Art. 8 ZGB). 2.5.5. Wie in E. 2.3.2 ausgeführt, sind die Aushub- und Abbruchtätigkeiten bzw. der Betriebsteil «Tiefbau, Erdarbeiten, Rückbau» während des gesamten relevanten Zeitraums und die Deponietätigkeit der Beklagten bis zum 31. Mai 2017 dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen. Zudem gehören auch die Transporte, die im Zusammenhang mit den Aushub- und Abbruch- tätigkeiten der Beklagten erbracht werden, als integrierende Bestandteile der Aushub- und Abbruchleistungen zum Bauhauptgewerbe (E. 2.4.6). Hinsichtlich der Frage, in welchem Verhältnis die jeweiligen Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten ausgeführt wurden bzw. ob die Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes im Betrieb der Beklagten überwogen haben, besteht ein erhebliches Informationsgefälle zwischen dem Kläger als ehemaligem Arbeitnehmer und der Beklagten als Arbeitgeberin. Die Beklagte kann im Rahmen ihrer Buchhaltung auf diese Informationen zugreifen und es wäre ihr zumutbar, die Behauptung des Klägers, sie sei überwiegend in Bereichen des Bauhauptgewerbes tätig gewesen, begründet zu bestreiten, indem sie Angaben dazu macht, in welchem Verhältnis in ihrem Betrieb die Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes in den Jahren 2015 bis 2019 zu den übrigen Tätigkeiten standen. Dazu hätte die Beklagte darlegen müssen, welchen Anteil der Transportleistungen sie im Zusammenhang mit ihren Aushub- und Abbrucharbeiten und allenfalls ihrer Deponietätigkeit erbracht hat, zumal der Beklagten die Bedeutung dieser Abgrenzung zu Transportleistungen, die nicht im Rahmen von Leistungen der Baubranche erbracht werden, anhand des sie betreffenden Urteils des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 bekannt sein musste. Indem sie lediglich den Anteil des Betriebsteils «Transporte» als Ganzes im Jahr 2019 angegeben hat, hat die Beklagte die Behauptung der überwiegenden Tätigkeit im Bauhauptgewerbe nicht hinreichend begründet bestritten, denn einerseits macht sie keine Angaben zu den Jahren 2015 bis 2018 und andererseits schliessen ihre Angaben für das Jahr 2019, selbst wenn - 13 - davon ausgegangen wird, dass der Betriebsteil «Transporte» überwiegend für Dritte tätig gewesen ist, nicht aus, dass die Arbeitsstunden und Stellenprozente für Transportleistungen im Zusammenhang mit ihren Aushub- und Abbruchtätigkeiten zusammen mit den Grundleistungen des Betriebsteils «Tiefbau, Erdarbeiten, Rückbau» diejenigen für die im Jahr 2019 nicht unter den Geltungsbereich der AVE LMV fallenden Betriebsteile «Entsorgung & Recycling» und «Deponien» sowie für die übrigen Transporte zusammen überwiegen. Aus denselben Gründen kann die Beklagte auch nichts zu ihren Gunsten aus der SUVA Einreihung des Jahres 2019 (KAB 3) ableiten, wobei diese ohnehin ausschliesslich das Rechtsverhältnis zwischen Unfallversicherung und Arbeitgeberin betreffen und für das Gericht nicht bindend sind (BGE 139 III 165 E. 4.3.1). Mangels rechtsgenüglicher Bestreitung gilt deshalb als unbestritten, dass die Beklagte in den Jahren 2015 bis 2019 überwiegend in Bereichen des Bauhauptgewerbes tätig gewesen ist. Ihr Gepräge liegt demnach gemäss Art. 2 Abs. 3 AVE LMV im Bauhauptgewerbe, womit die allgemeinverbind- lich erklärten Bestimmungen des LMV auf den Betrieb der Beklagten anwendbar sind. 2.6. Die Vorinstanz ist somit richtigerweise von einer jährlichen Arbeitszeit des Klägers von 2112 Stunden gemäss allgemeinverbindlich erklärtem Art. 24 Abs. 2 LMV ausgegangen. Soweit die Beklagte mit Berufung geltend macht, der Kläger habe in den Jahren 2015 bis 2019 ununterbrochen negative Stundensaldi aufgewiesen (Berufung S. 22 ff.), bezieht sie sich auf die Angaben in den Jahresarbeitszeitkalendern der Jahre 2015 bis 2019 (KB 26 - 30), in denen fälschlicherweise eine höhere jährliche Arbeitszeit angegeben war. Anhand der unbestritten gebliebenen effektiv geleisteten Stunden des Klägers (2'263.75 im Jahr 2015; 2'192.75 im Jahr 2016; 2'171.25 im Jahr 2017; 2'263.5 im Jahr 2018 und 2'492.75 im Jahr 2019; Klage S. 11 f.) ergibt sich abzüglich der Jahrestotalstunden von jeweils 2112 Stunden ohne Weiteres ein Überstundenguthaben von insgesamt 824 Stunden. Die von der Vorinstanz anhand dieser Überstundenanzahl berechnete Entschädigung von netto Fr. 26'035.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2020 (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3 f.) wird sodann nicht beanstandet. Die Berufung der Beklagten ist somit in diesem Punkt abzuweisen und die Beklagte hat dem Kläger eine Überstundenentschädigung von netto Fr. 26'035.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2020 zu bezahlen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat dem Kläger eine Entschädigung wegen missbräuch- licher Kündigung in Höhe von Fr. 24'786.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2020 zugesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, im Kündigungs- schreiben vom 28. November 2019 seien als Kündigungsgründe die - 14 - Umstrukturierungen im Betrieb der Beklagten sowie das Ergebnis des Qualifikationsgesprächs genannt worden. Die Vornahme einer Um- strukturierung, die gemäss den Vorbringen der Beklagten insbesondere Entlassungen notwendig gemacht haben soll, sei aufgrund der Aussagen der Beklagten anlässlich der Verhandlung jedoch nicht erstellt. Hinsichtlich der geltend gemachten schlechten Leistungen des Klägers lasse sich aus den ins Recht gelegten Unterlagen nichts Detailliertes entnehmen. Die Kündigungsgründe der Umstrukturierung und der unzureichenden Leistungen seien nicht substanziiert dargelegt worden und erschienen als Vorwand. Auffallend sei auch, dass den anderen beiden Arbeitnehmern, die ebenfalls Ansprüche aus dem LMV geltend gemacht hätten, ebenfalls gekündigt worden sei. Die Chronologie der Ereignisse, insbesondere hinsichtlich des Schreibens des klägerischen Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2019 betreffend Verjährungsunterbrechung im Hinblick auf allfällige Forderungen aus Überstundenentschädigung und die kurz darauf am 19. November 2019 ausgesprochene Kündigung, nach einer erstmals per 23. September 2019 ausgesprochenen schriftlichen Verwarnung bezüglich Verlassens der Route, indiziere viel eher einen Zusammenhang mit den vom Kläger erhobenen Beanstandungen hinsichtlich der Über- stunden und der Anwendung des LMV. Auch das Vorbringen des Klägers, anlässlich des Kündigungsgesprächs im November 2019 sei das klägerische Anwaltsschreiben zur Sprache gekommen und eine weitere Zusammenarbeit aufgrund dessen nicht gewünscht gewesen, erscheine glaubhaft. Die Vorinstanz qualifizierte die Kündigung daher als Vereitelungskündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. c OR (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Der Kläger habe die Einsprache- und die Klagefrist gemäss Art. 336b Abs. 1 und 2 OR eingehalten und somit Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 336a OR. Unter Berücksichtigung der langen Anstellungsdauer des Klägers von zwölf Jahren, der erschwerten Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters von 59 Jahren, der schwerwiegenden wirtschaftli- chen Folgen für den zum damaligen Zeitpunkt nach wie vor arbeitslosen Kläger, sowie der Tatsache, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den vom Kläger geforderten Verjährungsverzicht zu unterzeichnen, sie sich jedoch nicht um eine Lösung des Konflikts bemüht habe, erweise sich eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen, d.h. von Fr. 24'786.60, als angemessen (vorinstanzliches Urteil E. 4.5.2 f.). 3.2. Die Beklagte bringt dagegen mit Berufung im Wesentlichen vor, das Vorliegen einer Vereitelungskündigung sei zu verneinen, weil keine Ansprüche des Klägers bestanden hätten, die hätten vereitelt werden können und der Kläger auch keine Grundlage gehabt habe, solche Ansprüche anzunehmen. Zudem hätte die Beklagte mit der Kündigung die Entstehung von Ansprüchen des Klägers nicht verhindern können, da sich ein Überstundenanspruch aus der Vergangenheit ableiten würde. Art. 336 - 15 - Abs. 1 lit. c OR sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Kläger sei verwarnt worden und habe sich nicht gebessert. Die Beweggründe der Beklagten für die Kündigung seien sachlich-objektiv nachvollziehbar, legitim und rechtmässig gewesen. Zudem sei die Entschädigung unter den gegebenen Umständen einer ordentlichen Kündigung viel zu hoch bemessen (Berufung S. 25 ff.). 3.3. Eine missbräuchliche Kündigung im Sinne einer sogenannten Vereitelungskündigung liegt gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. c OR vor, wenn die Kündigung ausschliesslich ausgesprochen wird, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, handelt es sich beim vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch für die von ihm geleisteten Über- stunden nicht um einen in der Zukunft entstehenden Anspruch, den die Beklagte hätte vereiteln können, weshalb es sich nicht um eine Vereitelungskündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. c OR gehandelt hat. Aus dem vorinstanzlich festgestellten und im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Sachverhalt, ergibt sich jedoch ohne Weiteres, dass die Beklagte die Kündigung ausgesprochen hat, weil der Kläger nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hatte, womit es sich um eine missbräuchliche Kündigung im Sinne einer sogenannten Rachekündigung gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d OR handelt. Dass der Rechtsvertreter des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 um einen Verjährungseinredeverzicht im Hinblick auf allfällige Forderungen aus Überstunden gebeten hat (KB 9), die Beklagte kurz darauf am 19. November 2019 die Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat (KB 19), wobei anlässlich des Kündigungsgesprächs das klägerische Anwaltsschreiben zur Sprache gekommen und aufgrund dessen eine weitere Zusammenarbeit nicht gewünscht gewesen ist, die in der Kündigung genannten Kündigungsgründe nicht substanziiert dargelegt worden und somit nicht erstellt sind und den anderen beiden Arbeitneh- mern, die ebenfalls Ansprüche aus dem LMV geltend gemacht haben, auch gekündigt worden ist, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Geltendmachung von Überstunden bzw. des Anspruchs auf Entschädigung von Überstunden durch den Kläger das ausschlaggebende Motiv für seine Kündigung durch die Beklagte gebildet hat. Wie vorstehend ausgeführt, besteht tatsächlich ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung von Überstunden (vgl. E. 2). Dies ist im Hinblick auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, da auch ein nur vermeintlicher Anspruch ausreicht, sofern der Arbeitnehmer in guten Treuen daran geglaubt hat, dass sein Anspruch besteht (BGE 136 III 513 E. 2.4) und der Kläger aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009, in welchem festgestellt worden war, dass der Betrieb der Beklagten den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV unterliegt, nach Treu und Glauben davon - 16 - ausgehen durfte, dass sich seine jährliche Arbeitszeit nach Art. 24 Abs. 2 LMV berechnet und er folglich über ein Überstundenguthaben verfügt. Selbst wenn der Anspruch des Klägers auf Entschädigung von Über- stunden zu verneinen wäre, würde sich die Kündigung durch die Beklagte daher als missbräuchliche Kündigung im Sinne einer Rachekündigung gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d OR erweisen. 3.4. Da die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger missbräuchlich gekündigt hat, hat sie dem Kläger eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a Abs. 1 OR). Diese Entschädigung wird vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht (Art. 336a Abs. 2 OR). Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wobei insbesondere die Schwere des Verschuldens des Arbeitgebers, ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, die Art und Weise der Kündi- gung, die Schwere der Persönlichkeitsverletzung des gekündigten Arbeit- nehmers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Enge der vertraglichen Beziehungen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung, das Alter des Arbeitnehmers, allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in das Wirtschaftsleben sowie die wirtschaftliche Lage der Parteien zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung 59 Jahre alt und zwölf Jahre bei der Beklagten angestellt war, sich die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als erschwert erweist und der Kläger bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils ohne Anstellung geblieben und folglich mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen der Kündigung konfrontiert war sowie dass es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den vom Kläger geforderten Verjährungseinrede- verzicht zu unterzeichnen, sie sich jedoch nicht um eine Lösung des Konflikts bemüht hat, erscheint eine Entschädigung in Höhe von vier Monatslöhnen als angemessen. Der Umstand, dass die Beklagte die missbräuchliche Kündigung ordentlich und nicht zusätzlich ungerechtfertigt fristlos ausgesprochen hat, führt nicht zu einer Minderung der Entschädigung. Vielmehr würde sich die Entschädigung im zweiten Fall nach Art. 337c Abs. 3 OR richten (BGE 121 III 64 E. 2) und allenfalls höher ausfallen. Die Berufung der Beklagten ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen und die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in Höhe von Fr. 24'786.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2020 zu bezahlen. 4. Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen. - 17 - 5. 5.1. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist – ausgehend vom Streitwert von Fr. 50'821.60 – auf Fr. 4'340.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu ersetzen. Diese werden, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 8'643.95 (Fr. 4'070.00 + 9 % des Streitwerts; § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf gerundet Fr. 5'755.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'340.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte hat dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'755.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die - 18 - Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrecht- lichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 50'821.60. Aarau, 28. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli