123 ZPO einstweilen vorzumerken. Die vom Kläger der Beklagten für das Berufungsverfahren geschuldete Parteientschädigung ist ausgehend von einer bei einer Grundentschädigung von Fr. 6'602.20 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 auf Fr. 4'011.30 (= Fr. 6'602.20 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00) festzusetzen (ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, nachdem die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig [https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id= CHE-289.828.154] und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist; AGVE 2011, S. 465 f.).