7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für das Rechtsmittelverfahren vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 33'435.00 (Fr. 38'200.00 brutto ./. ca. Fr. 4'765.00 [Fr. 4'050.00 netto : 85 x 100]) ist die vom Kläger zu bezahlende Entscheidgebühr auf Fr. 3'295.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD; dazu dass der Bruttolohn streitwertbegründend ist, vgl. STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., S. 41). Mit Blick auf die ihm mit instruktionsrichterliche Verfügung vom 1. Dezember 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist sie ihm unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO einstweilen vorzumerken.