verzichtete. Mit den – wie gesagt – nachvollziehbaren Argumenten der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht auseinander, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Der vierte vom Kläger in der Berufung aufgelistete Zeuge, K., ist neu (so zu Recht die Beklage in der Berufungsantwort S. 7). Da der Kläger nicht einmal begründet, wieso er diesen nicht vor Vorinstanz angerufen hat, handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. vorstehende E. 2.1 zweiter Absatz). 6. Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. - 19 -