Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen (BGE 4A_195/2017 und 4A_197/2014 [= BGE 140 III 602 dort nicht publizierte] E. 7.3.3). Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn es sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (BGE 4A_291/2018 E. 4.4.2, 4A_262/2016 E. 4.1). Deshalb sind die einzelnen Beweismittel unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die durch sie bewiesen werden sollen ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung"; BGE 4A_291/2018 E. 4.4.2; KILLIAS, Berner Kommentar 2012, N. 20 zu Art. 221 ZPO).