5. 5.1. Mit seiner Berufung gesteht der Kläger sinngemäss zu, den Beweis dafür, dass er – bis auf drei bis vier Absenzen pro Monat – "immer" [gemeint wohl ab dem 11. März 2020 immer im beklagtischen Betrieb] präsent gewesen sei, nicht erbracht zu haben. Er ist allerdings der Auffassung, den Beweis durch vier weitere, bisher nicht einvernommene Zeugen (H. und K., I. sowie J.) leisten zu können.