4.3.2.3.3. Auch die Behauptung der Vereinbarung eines Monatslohns von Fr. 5'800.00 (bei einem Vollzeitpensum) ist nicht (einmal) glaubhaft. Die Beklagte hat in der Klageantwort (act. 51) bemerkt, dass sich keiner der in ihrem Betrieb gezahlten Löhne auf einem derart hohen Betrag bemesse. Nicht nur bestritt der Kläger dies nicht (bzw. lediglich im Rahmen einer nach Art. 222 Abs. 2 ZPO als unzulässigen Pauschalbestreitung; vgl. Replik, act. 89), sondern bestätigte dies in der Parteibefragung (act. 238):