Zum andern lassen diese Aussagen auch die eigenhändige Zusammenstellung (Klagebeilage 3) der Arbeitszeiten als unwahr erscheinen. Dort wird für die Zeit vom 25. Mai bis und mit 28./29. September 2020 – mit Ausnahme vom 10. bis und mit 13. September – für jeden einzelnen Werktag (ausser 30. Juni, 5. September sowie 9. September) eine Arbeitszeit von mindestens 07:00 bis 17:00 Uhr geltend gemacht und darüber hinaus für manchen Samstag und/oder Sonntag Wochenendarbeit aufgelistet. - 17 - Damit muss ein Schluss, dass die Beklagte in einer Informierung des Klägers gemäss Art. 330b OR eine Vollzeitstelle vermerkt hätte, als abwegig erscheinen.