Zwar hat der Kläger in der Parteibefragung die Absenzen nicht als "die reine Wahrheit" bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er "zu der Zeit viele Probleme" gehabt habe (act. 240). Allerdings wurde zum einen nicht glaubhaft gemacht, dass die "Probleme" durchschnittlich praktisch jede Woche eine Absenz von einem Tag erforderten, schon gar nicht eine, die nach Art. 324a OR eine Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten begründet hätte (zur generellen Glaubwürdigkeit des Klägers vgl. vorstehende E. 4.3.2.3.1). Zum andern lassen diese Aussagen auch die eigenhändige Zusammenstellung (Klagebeilage 3) der Arbeitszeiten als unwahr erscheinen.