Geht man von durchschnittlich 3.5 Absenztagen pro Monat bei monatlich durchschnittlich 22.25 Arbeitstagen (89 Arbeitstage im Zeitraum vom 28. Mai 2020 bis 29. September 2020, vgl. Klageantwortbeilage 4) aus, hätte er zu rund 16 % gefehlt. Dies stellt ein starkes Indiz gegen eine Einigung der Parteien über eine Vollzeitanstellung dar. Denn in einer solchen steht einem Arbeitnehmer kein Recht zu, in diesem Ausmass quasi nach Gutdünken auf der Arbeit zu fehlen. Zwar hat der Kläger in der Parteibefragung die Absenzen nicht als "die reine Wahrheit" bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er "zu der Zeit viele Probleme" gehabt habe (act. 240).