Mit Bezug auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Behauptung des Klägers, es sei mit der Beklagten ein Arbeitsvertrag über eine Vollzeitstelle zustande gekommen, trotz der (objektiven) Verletzung von Art. 330b OR wegen fehlender Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen nicht plausibel zu erachten sind (zur generell zweifelhaften Glaubwürdigkeit des Klägers vgl. vorstehende E. 4.3.2.3.1). Insbesondere ist der Kläger auf seiner in der Parteibefragung gemachten Aussage zu behaften: