In diesem Zusammenhang ist ferner auf den Umstand hinzuweisen, dass der Kläger in seiner Klage (act. 3) geltend gemacht hatte, sein Schwager L. habe die Parteien (erst) am 11. März 2020 (und nicht schon am 4. März) in der beklagtischen Werkstatt zusammengeführt, wobei sogleich ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. An der Hauptverhandlung wurde der Kläger zu den um ca. eine Woche differierenden Angaben zum ersten Erscheinen des Klägers im beklagtischen Betrieb befragt. Es entspann sich zwischen der Gerichtspräsidentin (GP) und dem Kläger folgender Dialog (act. 239):