ein Schnuppertag dient grundsätzlich der Abklärung, ob allenfalls in Zukunft ein Arbeitsverhältnis in Frage kommt. Damit vermochte der Schnuppertag nicht die einmonatige Frist gemäss Art. 330b OR auszulösen, sondern erst der erste Arbeitstag, sei er zugestanden, sei es, dass er im Bestreitungsfall bewiesen ist.