Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte für die Zeit vor Ende Mai 2020 (einzig) zugestanden hat, dass der Kläger am 4. März 2020 einen "Schnuppertag" im beklagtischen Betrieb absolviert habe (zum Datum des Schnuppertags vgl. den nächsten Absatz). Die Vereinbarung über einen Schnuppertag begründet aber kein Arbeitsverhältnis, wird doch dieses in aller Regel nicht entlöhnt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte nach eigener Sachdarstellung dem Kläger (auch) für den Schnuppertag Fr. 150.00 bezahlt haben will (Klageantwortbeilage 4). Denn - 15 -