Während in der Klage (act. 5) ausgeführt wurde, dass der Kläger wegen der coronabedingten Grenzschliessung (Ende März bis Ende Mai 2020) mangels Grenzgängerbewilligung nur (aber immerhin) ganz eingeschränkt habe arbeiten können, ist der eigenhändigen Zusammenstellung des Klägers (Klagebeilage 3, Replik, act. 84) zu entnehmen, dass er vom 28. März 2020 bis und mit 24. Mai 2020 keinen einzigen Tag gearbeitet hat.