Dies gilt umso mehr, als keiner der vor Vorinstanz einvernommenen Zeugen (darunter insbesondere der Schwager des Klägers, L.) für die Zeit vor dem 28. Mai 2020 – abgesehen von einem Schnuppertag (vgl. dazu die Aussage des Zeugen E., act. 217 [mit der an Vagheit kaum zu überbietenden Antwort auf die Frage, wann der Schnuppertrag stattgefunden hat: "Ende März oder {überlegt} Ende April oder Ende Mai"] sowie act. 220) – eine Präsenz des Klägers im beklagtischen Betrieb von mehr als einem Tag (zur Frage, ob es sich um den ersten Arbeitstag handelte, vgl. den nächsten Absatz) bestätigt hat (zu den weiteren Zeugen, deren Befragung in der Berufung verlangt wird, vgl. nachfolgende E. 5).