4.3.2.3.1. Was den umstrittenen Beginn des Arbeitsverhältnisses anbelangt, verpflichtet Art. 330b OR den Arbeitgeber zur schriftlichen Information des Arbeitnehmers über die aufgelisteten Daten innert eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 13 zu Art. 330b OR, wonach – trotz des "spätestens" – der Verzug erst mit der Mahnung des Arbeitnehmers eintritt und nicht schon mit dem Ablauf der Frist). Es fragt sich, ab welchem Zeitpunkt überhaupt von einer Verletzung von Art.