eine Partei immerhin nicht verpflichtet ist, Dokumente zu beschaffen, die sich nicht in ihrem Besitz befinden). Hier darf wohl grundsätzlich – im Rahmen der Beweiswürdigung – angenommen werden, das von der nach Art. 8 ZGB beweisbelasteten Partei beantragte Beweismittel hätte den Nachweis für die behauptete Tatsache erbracht, was im Ergebnis einer Umkehr der Beweislast nahekommt. Vorbehalten bleibt aber eben, dass die beweisbelastete Partei bzw. deren Aussagen nicht glaubwürdig bzw. glaubhaft erscheinen.