4.3.2.2. In Ergänzung zum soeben Ausgeführten erscheint es angezeigt, verschiedene Formen von Beweisvereitelungen zu unterscheiden, zumal Beweisvereitelung grundsätzlich ein schuldhaftes Verhalten auf Seiten des Beweisgegners voraussetzt (W ALTER, a.a.O., N. 318 zu Art. 8 ZGB; LAR- DELLI/VETTER, a.a.O., N. 81 zu Art. 8 ZGB). Am einfachsten stellt sich die Konstellation der absichtlichen Vernichtung eines Beweismittels durch den Beweisgegner dar, das den von der an sich beweisbelasteten Partei behaupteten Sachverhalt mutmasslich klar belegt hätte, sowie der Fall, wo der Beweisgegner einem Editionsbegehren der beweisbelasteten Partei nicht nachkommt (vgl. dazu JUNGO, a.a.