191 ZPO), bei welcher Gelegenheit sie unter Umständen ihre Glaubwürdigkeit verspielen kann, kaum je gegeben sein. In allen übrigen Fällen muss gelten, dass das Gericht – trotz der Beweisvereitelung – im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommen kann, der Sachverhalt habe sich zumindest nicht so zugetragen, wie von der nach Art. 8 ZGB an sich beweisbelasteten Partei behauptet (insbesondere eben dann, wenn sie in der Parteibefragung ihren im Behauptungsverfahren aufgestellten Vorbringen widerspricht).