Ein solcher dürfte indessen in Anbetracht des Umstandes, dass eben die (an sich nach Art. 8 ZGB beweisbelastete, nunmehr aber von der Beweislast befreite) Partei zumindest zu befragen ist (Art. 191 ZPO), bei welcher Gelegenheit sie unter Umständen ihre Glaubwürdigkeit verspielen kann, kaum je gegeben sein.