Im extremsten Fall verhält es sich so, dass durch die Beweisvereitelung der Gegner der an sich beweisbelasteten Partei, obschon sich dessen/deren Bedeutung bewusst, das oder die einzigen nicht ersetzbare(n) Beweismittel vernichtet hat. Für diesen Fall – und nur für diesen – erachtet KUMMER (Berner Kommentar, 1962, N. 191 zu Art. 8 ZGB) eine Überwälzung der Beweislast für vertretbar. Ein solcher dürfte indessen in Anbetracht des Umstandes, dass eben die (an sich nach Art. 8 ZGB beweisbelastete, nunmehr aber von der Beweislast befreite) Partei zumindest zu befragen ist (Art.