150 Abs. 1 ZPO ein Beweisverfahren von vornherein erübrigte (vgl. WALTER [a.a.O.]: "Selbst in krassen Fällen [von Beweisvereitelung] reicht es aus, dass das Gericht davon ausgeht, das vereitelte Beweismittel hätte das behauptete Ergebnis gebracht, oder es dem Beweisgegner versagt, die beweisvereitelte Sachbehauptung als bestritten auszugeben"). Auch bei einer Umkehr der Beweislast müsste nämlich der Gegenpartei der nunmehr vom Hauptbeweis befreiten Partei offenstehen, den Beweis des Gegenteils zu erbringen.