Nach der Auffassung von W ALTER (Berner Kommentar, 2012, N. 321 zu Art. 8 ZGB) ist es offensichtlich rechtsmissbräuchlich, von der Gegenpartei den Beweis zu verlangen, dessen Beibringung man zuvor vereitelt hat, doch bleibe die Beweislastverteilung davon "begriffsnotwendig" unberührt (vgl. auch JUNGO, Zürcher Kommentar, 2018, N. 302 zu Art. 8 ZGB). Im Ergebnis laufe es aber ("meist" W ALTER, a.a.O.) auf dasselbe hinaus, ob bei Beweisvereitelung eine Umkehr der Beweislast angenommen werde oder es dabei sein Bewenden habe, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich feststelle, das vereitelte Beweismittel hätte den Beweis für den behaupteten Sachverhalt erbracht.