4.3.2. Nicht klar ist, was der Kläger aus dem Verstoss der Beklagten gegen Art. 330b OR ableiten will, wenn er geltend macht, dass der "Beweismangel auf die Beklagte zurückfällt" (Berufung S. 4 unten), zumal er andernorts (Berufung S. 6) davon auszugehen scheint, dass er den Beweis zu erbringen hat, dass er nicht nur "temporär", sondern " bis auf 3-4 Absenzen im Monat" "immer" [im beklagtischen Betrieb] präsent gewesen sei, was mit einem Nachholen der unterbliebenen Befragung zusätzlicher Zeugen bewiesen werden könne (Berufung S. 6; dazu nachfolgende E. 5).