abgeschlossen gilt, wenn jemand Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass sich diese Information erübrigt, wenn die Parteien – jedenfalls innert eines Monats nach der Aufnahme der Arbeitstätigkeit – einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnen, der alle nach Art. 330b OR erforderlichen Informationen enthält (vgl. BRÜHWILER, a.a.O., N. 3 zu Art. 330b OR).