Schriftlich zu informieren, impliziert keine einfache Schriftlichkeit nach Art. 14 OR (Unterschrift des Arbeitgebers), sondern lediglich, dass die Informationen in Schriftzeichen auf einem Erklärungsträger aufgezeichnet und dauerhaft festgehalten werden. Es wird damit keine Formvorschrift für den Arbeitsvertrag geschaffen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, N. 12 zu Art. 330b OR; BRÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 330b OR). Dies muss umso mehr gelten, als nach Art.