4.3. 4.3.1. Das Gericht wendet – auch in einem wie das vorliegende der Verhandlungsmaxime unterliegenden Verfahren – das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. vorstehende E. 2.1). Art. 330b OR, der weder vom Kläger vor Vorinstanz noch im angefochtenen Entscheid thematisiert wurde, statuiert, dass der Arbeitgeber dann, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen wurde, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, den Arbeitnehmer schriftlich informieren muss über a) die Namen der Vertragsparteien, b)