29.02 und 29.06). Die Beklagte müsste sich dann den Vorwurf einer Mentalreservation entgegenhalten lassen. Die Unbeachtlichkeit einer solchen stellt nach BUCHER (Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 1988, S. 146) den "deutlichsten Anwendungsfall" des Vertrauensprinzips dar. Das Zustandekommen eines Vertrags mit diesem Inhalt hat die Vorinstanz aber verneint (vgl. vorne E. 3.1) und der Kläger setzt sich mit der diesbezüglichen Begründung nicht auseinander.