27.40 f. [zum Vertrauensprinzip] sowie Rz. 29.02). Eine Partei, die die Erklärung nach dem Vertrauensprinzip gegen sich gelten lassen muss, kann den zustande gekommenen Vertrag unter Umständen, d.h. wenn die Voraussetzungen eines wesentlichen Irrtums (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZPO) erfüllt sind, anfechten. Unproblematisch - 10 - ist der tatsächliche (= natürliche) Konsens, bei dem beide Parteien ihre Willenserklärungen tatsächlich übereinstimmend verstanden haben (SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 29.02 und 29.06).