Im Normallfall hindert aber ein unterschiedliches tatsächliches Verständnis von Parteien zum Vertragsinhalt das Zustandekommen eines Vertrags nicht, weil Parteien nach dem Vertrauensprinzip in ihrem Vertrauen auf das objektiv Erklärte (und nicht das, was eine Partei allenfalls abweichend davon verstanden hat) zu schützen sind. Eine Willenserklärung gilt nach dem Vertrauensprinzip so, wie sie eine vernünftige und redliche Person an der Stelle des Erklärungsempfängers verstehen durfte und musste. Es ist dann ein normativer (= rechtlicher) Konsens gegeben (wiederum anstelle vieler SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 27.40 f. [zum Vertrauensprinzip] sowie Rz. 29.02).