1 Abs. 1 OR, der für den Vertragsschluss übereinstimmende Willenserklärungen verlangt, nicht aber zwingend tatsächlich übereinstimmende Willen, dazu nächster Absatz). Ein (seltener) versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien meinen, übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben zu haben, aber beide Parteien ein unterschiedliches Verständnis haben, ohne dass nach dem Vertrauensprinzip eines davon zu schützen ist (dazu der nächste Absatz);