4.2. 4.2.1. Dissens stellt die Absenz von Konsens dar (der ein tatsächlicher [= natürlicher] oder ein normativer sein kann, zum Konsens vgl. den nächsten Absatz). Der Dissens kann ein offener sein, wenn beide Vertragskontrahenten sich bewusst sind, dass sie von verschiedenen Vorstellungen zum Vertragsinhalt getragen sind; betrifft er die wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii), kommt selbstredend kein Vertrag zustande (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR, der für den Vertragsschluss übereinstimmende Willenserklärungen verlangt, nicht aber zwingend tatsächlich übereinstimmende Willen, dazu nächster Absatz).