4. 4.1. Eingangs seiner Berufung (S. 2 ff.) bringt der Kläger vor, es habe zwischen den Parteien offensichtlich ein Dissens vorgelegen. Während er davon ausgegangen sei, er sei bei der Beklagten ab 11. März 2020 (bis Ende September 2020) Vollzeit zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'800.00 zuzüglich 13. Monatslohn angestellt gewesen, sei die Beklagte von einem Arbeitsverhältnis auf Abruf ab Ende Mai 2020 bei einem Tageslohn von Fr. 150.00 ausgegangen. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass kein Konsens bestanden habe; umgekehrt habe der Kläger gedacht, die Parteien seien sich einig. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte zwin- -9-