Zwar habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie den Kläger in diesem Umfang entlöhnt habe. Dieser habe allerdings in der Replik (act. 89) anerkannt, von der Beklagten Fr. 2'400.00 bar erhalten zu haben, in seiner Befragung vor Schranken sogar, dass es zwischen Fr. 2'400.00 und Fr. 3'000.00 gewesen sein müssten (act. 242). Ermessensweise ging die Vorinstanz davon aus, dass der Kläger von der Beklagten bereits Lohn im Umfang von insgesamt Fr. 3'000.00 erhalten hat, weshalb die Beklagte dem Kläger noch einen Lohnausstand von Fr. 4'050.00 zu bezahlen habe (angefochtener Entscheid E. 5.6. und 5.7).