Dagegen hätten die Parteien gültig eine Entschädigung von Fr. 150.00 netto pro Einsatztag des Klägers vereinbart, nachdem ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag nicht ersichtlich und vom Kläger auch nie behauptet worden sei (angefochtener Entscheid E. 5.1. – 5.5, S. 11 - 30). Für 47 tageweise Arbeitseinsätze des Klägers, die G., Gesellschafter und Vorsitzender der beklagtischen Geschäftsleitung, bei der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2020 "zeitnah" zugestanden habe (und nicht nur 35 Arbeitstage, wie im vorliegenden Verfahren von der Beklagten "rekonstruiert" worden seien, vgl. Klageantwortbeilage 4), ergebe sich ein Lohn von Fr. 7'050.00 netto.