Fr. 5'800.00 angestellt gewesen zu sein. Dagegen hätten die Parteien gültig eine Entschädigung von Fr. 150.00 netto pro Einsatztag des Klägers vereinbart, nachdem ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag nicht ersichtlich und vom Kläger auch nie behauptet worden sei (angefochtener Entscheid E. 5.1. – 5.5, S. 11 - 30).