Da in diesem Fall naturgemäss eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil von vornherein nicht stattfinden kann, muss es – wie in vorstehender E. 1.2.2.1 ausgeführt – einer Partei unbenommen sein, solches rechtliches Vorbringen mit dem Rechtsmittel geltend zu machen. Ob ein solcher Einwand materiell zu Recht erfolgt, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. -7- Im Übrigen bringt der Kläger vor, dass der von ihm zu führende Beweis, dass er täglich im beklagtischen Betrieb anzutreffen war, ("nur") durch Zeugen zu erbringen sei, die die Vorinstanz nicht befragt habe (Berufung S. 6; vgl. dazu nachfolgende E. 5).