1.2.2.2. Für den vorliegenden Fall ist eine ausreichende Begründung der Berufung zu bejahen, bringt doch der Kläger in seiner Berufung zwei neue rechtliche Argumentationen (Dissens und Art. 330b OR) ins Spiel, die erstinstanzlich nicht bedacht wurden und im angefochtenen Entscheid keine Rolle spielten (vgl. dazu nachstehende E. 4). Da in diesem Fall naturgemäss eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil von vornherein nicht stattfinden kann, muss es – wie in vorstehender E. 1.2.2.1 ausgeführt – einer Partei unbenommen sein, solches rechtliches Vorbringen mit dem Rechtsmittel geltend zu machen.