Liegt eine in diesem Sinn ausreichende Begründung vor, können die in der Rechtsmittelbegründung angeführten Argumente, unter Umständen aber auch – ohne entsprechende Rüge im Rechtsmittel – allein die Rechtsanwendung von Amtes wegen durch die Rechtsmittelinstanz (dazu nachfolgende E. 2.1) zur Gutheissung des Rechtsmittels führen. Andernfalls ist das Rechtsmittel abzuweisen, wobei die Rechtsmittelinstanz auf einzelne Begründungselemente, die eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid missen lassen, nicht (näher) eingeht bzw. eingehen muss (aber im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen darauf eingehen kann vgl. nachstehende E. 2.1).