denkbar, dass eine Partei keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vornimmt, weil sie nicht diesem anhaftende Rechtsfehler oder falsche Sachverhaltsfeststellungen rügen will (vgl. Art. 310 ZPO), sondern diesen einzig gestützt auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel (Art. 317 Abs. 1 ZPO) abgeändert wissen will. Liegt eine in diesem Sinn ausreichende Begründung vor, können die in der Rechtsmittelbegründung angeführten Argumente, unter Umständen aber auch – ohne entsprechende Rüge im Rechtsmittel – allein die Rechtsanwendung von Amtes wegen durch die Rechtsmittelinstanz (dazu nachfolgende E. 2.1) zur Gutheissung des Rechtsmittels führen.