Ebenso muss mit Blick darauf, dass die Rechtsanwendung von Amtes wegen erfolgt (Art. 57 ZPO), eine Partei im Rechtsmittelverfahren erstmals und ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid eine Rechtsnorm oder Rechtsfigur anrufen können, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht Thema war und übersehen wurde (vgl. nachstehende E. 2.1). Zum anderen ist es im Falle der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) denkbar, dass eine Partei keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vornimmt, weil sie nicht diesem anhaftende Rechtsfehler oder falsche Sachverhaltsfeststellungen rügen will (vgl. Art.