Die Frage, ob eine genügende, d.h. zum Eintritt auf das Rechtsmittel führende Begründung als Rechtsmittelvoraussetzung vorliegt, darf grundsätzlich nicht mit der Frage gleichgesetzt werden, ob jede einzelne Ausführung eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellt. Für das Nehmen der Eintretenshürde ist zunächst erforderlich, dass der Rechtsmittelkläger überhaupt eine Begründung für das erhobene -6-