Damit ist ein genügender Rechtsmittelantrag zu bejahen. In einer solchen Situation von einem Kläger, dessen Klage abgewiesen worden ist, zu verlangen (wie es die Beklagte tut), er müsse das bezifferte Klagebegehren wiederholen, wäre überspitzt formalistisch. 1.2.2. 1.2.2.1. Art. 311 Abs. 1 ZPO statuiert die Pflicht, das Rechtsmittel, genauer die mit diesem verlangten Änderungen des erstinstanzlichen Entscheids zu begründen. Die Begründung des Rechtsmittels stellt eine Rechtsmittelvoraussetzung dar; fehlt sie, ist auf die Berufung nicht einzutreten (REETZ/THEI- LER, a.a.O., N. 38 zu Art. 311 ZPO).